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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Folgenden "AGB" genannt, gelten für alle Vertragsverhältnisse, die sich auf den Geschäftsbereich der Firma LM-Straßensanierung GmbH Murseli & Söhne beziehen.

2. Zustandekommen eines Vertrages, Angebots-/Abrechnungspreis, Angebotsgrundlagen, Zuschläge
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und verpflichten uns nicht zur Annahme eines Auftrages. Sollte sich herausstellen, dass die vor Ort vorgefundenen Bedingungen von den Grundlagen abweichen, die unserem Angebot zugrunde lagen, oder sollte sich herausstellen, dass sie von den von uns eingesetzten Geräten technisch nicht realisiert werden können, können wir vom Vertrag zurücktreten. Wir haften nicht für eventuelle Mehrkosten, die dem Auftraggeber durch andere Ausführungsformen entstehen. Die Entscheidung über die Ausführung oder Einstellung der Arbeiten behalten wir uns vor.

2.2 Wurde keine andere Vereinbarung getroffen, haben unsere Angebote eine die Preise Gültigkeit für einen maximalen Ausführungszeitraum von bis zu drei Monate ab Angebotsdatum.

2.3 Unsere Angebote verstehen sich rein netto in Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

2.4 Unsere Einheitspreise beinhalten in der Regel nur Teilleistungen der ausgeschriebenen Positionen des Leistungsverzeichnisses. Die Definition unseres Angebotes sind Grundlage unserer Preisbildung. Vertragsbedingungen zwischen unserem Auftraggeber und dessen Bauherrn sind keine Grundlage unserer Vereinbarung. Die Bedingungen werden individuell mit dem Auftraggeber definiert.

2.5 Bei Veränderung des kalkulierten Bauablaufes bzw. bei Verminderung der Massen sind wir zu einer entsprechenden Preisanpassung berechtigt. Grundlage hierfür ist die Baugeräteliste unter Zugrundlegung voller Tagessätze zuzüglich variabler Kosten und anteiliger Aufwendungen für die Baustelleneinrichtung.

2.6 Sollte keine andere Vereinbarung getroffen worden sein, ist Grundlage unserer Preisbildung, dass es sich bei der zu bearbeitenden Fläche um einen im Wesentlichen zusammenhängenden Bereich handelt. Bei kleinstrukturierten Flächen wird ein Mindermengenzuschlag erhoben.

2.7 Die Wahl der Geräte zur Durchführung der Leistung obliegt dem Auftragnehmer. Sollte der Auftraggeber eine Reduzierung der Arbeitsgeschwindigkeit zum Erreichen eines bestimmten Ergebnisses anweisen, sind die Mehraufwendungen vom Auftraggeber zu tragen. Systembedingt kann vom Auftragnehmer keine Korngröße, Kornstruktur bzw. Sieblinie des bearbeiteten Materials zugesagt werden.

2.8 Sollte das zu bearbeitende Material durch seine Eigenschaften bzw. Zuschlagsstoffe zu einem nicht kalkulierbaren Verschleiß bzw. zu einer nicht kalkulierbaren Leistungsreduzierung führen, behalten wir uns die Nachberechnung evtl. Mehraufwendungen vor.

2.9 Wir haften nicht für Standzeiten, die dadurch entstehen, dass sich aufgrund höherer Gewalt, insbesondere verkehrs-und witterungsbedingt, der Arbeitsbeginn verzögert.

2.10 Transporte, die aufgrund ihrer Abmessungen und Gewichte über den gültigen Grenzwerten der StVO liegen, benötigen für die zu befahrende Strecke eine Ausnahmegenehmigung nach § 29. Diese erteilt die Straßenverkehrsbehörde. Die Dauer der Bearbeitung bis zur Erteilung der Genehmigung können wir nicht beeinflussen. Wir haften nicht für Kosten durch Verzögerungen und Standzeiten, die dadurch entstehen, dass die Straßenverkehrsbehörde die Ausnahmegenehmigung nach § StVO nicht oder verspätet erteilt.

2.11 Sollte es aufgrund von Witterungseinflüssen, wie Temperatur, Sturm, Niederschlag usw. die anstehenden Arbeiten nicht oder nur bedingt ausgeführt werden können, sind hieraus resultierende Mehrkosten, wie z.B. Standzeiten unserer Geräte inkl. Bedienung, Standzeiten Gerätschaften und Personal des Auftraggebers, Kosten für Bauzeitverlängerung usw. vom Auftraggeber zu berücksichtigen.

2.12 Bei Temperaturen unter 0 °C können die Arbeiten nur bedingt ausgeführt werden. Kosten für notwenige Maßnahmen, wie z.B. Vorwärmen der Wasserberieselungsanlage, Zusätze im Wasser usw. sind vom Auftraggeber zu berücksichtigen.

2.13 Sollte sich bei der Durchführung der Betonfräsarbeiten herausstellen, dass die Fräsarbeiten technisch und wirtschaftlich nicht ausgeführt werden können, behalten wir uns vor, die Arbeiten einzustellen. Evtl. Mehrkosten hieraus sind vom Auftraggeber zu berücksichtigen. Die Entscheidung, ob und wann die Arbeiten eingestellt werden, obliegt dem Auftragnehmer.

2.14 Jeglicher Verkehr ist von den Maschinen und dem Ladebereich fernzuhalten. Kosten, die durch evtl. Beschädigungen z.B. durch herabfallendes Fräsgut entstehen, können wir nicht von uns übernommen werden.

2.15 Eine gesonderte Abnahme erfolgt nicht. Durch die permanente Begleitung der Arbeiten durch einen verantwortlichen Bauleiter bzw.Polier gelten die Arbeiten als abgenommen.

2.16 Wir führen mit unseren Arbeiten lediglich Teilleistungen aus. Spätere Reklamationen berechtigen zu keinerlei Nachforderungen.

2.17 Grundlage für die Abrechnung ist das von unserem Maschinenführer bzw. das gemeinsam erstellte Aufmaß, welches spätestens nach Abschluss der Arbeiten erstellt wird. Sollte dies nicht möglich sein, hat der Auftraggeber uns das amtlich anerkannte Aufmaß zur Verfügung zu stellen. Ausgesparte Kleinflächen, wie z.B. Schieber, Schächte und dergleichen werden beim Aufmaß übermessen und bei der Gesamtfläche nicht in Abzug gebracht.

2.18 Fräsmaterial, das aus maschinentechnischen Gründen nicht geladen werden kann, muss bauseits beseitigt werden. Das Reinigen der gefrästen und sonstigen verschmutzten Flächen ist im Einheitspreis nicht berücksichtigt.

3 Haftung
3.1 Für Schäden, die durch Erschütterungen an Gebäuden, Bauwerken, Ver-und Entsorgungsleitungen usw. entstehen, können wir keine Haftung übernehmen.

3.2 Für Schäden, die aufgrund einer fehlerhaften vorgegebenen Bearbeitung entstehen, haftet der Auftraggeber.

3.3 Das Freilegen von Übergangskonstruktionen ist im Angebot nicht berücksichtigt. Die Nacharbeiten, die durch den notwendigen Sicherheitsabstand entstehen, sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei einem evtl. Überfräsen der Übergangskonstruktion liegt das Risiko einer Beschädigung und den damit verbundenen Folgen beim Auftraggeber.

3.4 Fräsarbeiten im Bereich von Brückenkonstruktionen sind bezüglich der Frästiefe mit äußerster Sorgfalt zu behandeln. Der Auftraggeber stellt sicher, dass eine verantwortliche Person zur Festlegung der exakten Frästiefe zur Verfügung gestellt wird. Unsere Angebote berücksichtigen nur das Fräsen der angegebenen Tiefen, soweit diese in einem Arbeitsübergang ausgeführt werden können. Für Schäden, die durch eine falsch gewählte Frästiefe entstehen, können wir keine Haftung übernehmen.

3.5 Systembedingt entstehen durch z.B. Rangierarbeiten, Meißelwechsel, Wasserbetankung, unterschiedliche Fräsarbeiten usw. Unterbrechungen im Bauablauf. Eventuell hieraus resultierende Standzeiten können uns nicht angelastet werden und können mit Standzeiten durch fehlende LKW nicht verrechnet werden.

3.6 Bei Beschädigungen an unseren Geräten, Maschinen oder an Fremdeigentum, die auf vorhandene, nicht erkennbare Gegenstände im zu bearbeitenden Bereich zurückzuführen sind, haftet der Auftraggeber.

4. Keine Gewährleistungsübernahme
Da Fräsarbeiten zu Abbrucharbeiten gehören, endet die Gewährleistung mit Vollendung der Fräsarbeiten.

5. Pflichten und Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber hat vor der Durchführung der auszuführenden Leistungen das zu bearbeitende Material auf Kontamination zu überprüfen. Unsere Einheitspreise basieren auf der Annahme, dass das zu bearbeitende Material frei von gesundheits-und umweltschädlichen Stoffen ist. Unsere Kaltgeräte mit Frontverladung ab Leistungsklasse 1,00 m verfügen über eine Absauganlage im Bereich der Maschinenführer gemäß Branchenlösung TRGS 517. Sollten weitere Schutzvorkehrungen getroffen werden müssen, sind die hieraus resultierenden Aufwendungen zum Auftraggeber zu berücksichtigen.

5.2 Der Auftraggeber hat während der gesamten Arbeiten eine ordnungsgemäße Verkehrssicherung gemäß der ASR und darüber hinaus geltender Vorschriften im Zufahrts-/Baustellenbereich zu gewährleisten. Jeglicher Verkehr ist von den Maschinen und dem Ladebereich fernzuhalten. Im Arbeitsbereich ist der Aufenthalt von dritten Personen nicht zulässig.

5.3 Die Bauleitung obliegt dem Auftraggeber. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass zur Einweisung unserer Geräteführer und während der gesamten Ausführung ein weisungsbefugter Mitarbeiter vor Ort anwesend ist. Unsere Mitarbeiter arbeiten nach deren Anweisung unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen.

5.4 Bei Fräsarbeiten muss ein kontinuierlicher Arbeitsablauf durch entsprechenden Fahrzeugeinsatz sichergestellt sein. Die Abfuhr des gefrästen Materials und die Beladung der Transportfahrzeuge des Fräsgutes liegen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (Gewicht, Menge, usw.). Mehraufwendungen, die durch Standzeitenaufgrund baustellenbedingter Behinderungen entstehen, wie z.B. Verkehrsführung, Rücksichtsnahmeauf Mischguteinbau und Ähnliches, sind im Einheitspreis nicht berücksichtigt. Wir gehen davon aus, dass wir volle Tagesleistungen realisieren können. Sollte es aufgrund von Lenkzeitüberschreitungen der LKWs zu einem vorzeitigen Einstellen der Fräsarbeiten kommen, sind Mehraufwendungen, wie z.B. Kosten für einen zusätzlichen Arbeitstag, im Einheitspreis nicht berücksichtigt.

5.5 Während der Ausführung der Leistungen können Emissionen, wie Stäube, Lärm usw. entstehen. Hieraus resultierende Schutzmaßnahmen sind vom Auftraggeber zu ergreifen. Eventuelle Kosten durch verursachte Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5.6 Während der Ausführung der Leistungen können Emissionen, wie Stäube, Lärm usw. entstehen. Hieraus resultierende Schutzmaßnahmen sind vom Auftraggeber zu ergreifen. Eventuelle Kosten durch verursachte Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5.7 Der Auftraggeber hat Sorge zu tragen, dass die Baustelle für die von uns für die ordnungsgemäße Leistungserbringung notwendigen Geräte und Maschinen uneingeschränkt erreichbar und befahrbar ist und die Arbeiten ohne Behinderung ausgeführt werden können.

5.8 Die zu bearbeitenden Bereiche sind frei von Behinderungen, wie z.B. Bauschutt, gleichzeitige Ausführung von Parallelgewerken. Eventuell notwendige Zwischentransporte innerhalb des Baufeldes werden nach Aufwand berechnet.

5.9 Zusagen von Leistungswerten sind unverbindlich. Der Auftraggeber gibt die Anzahl der einzusetzenden Geräte und Maschinen zur Umsetzung notwendiger Bauzeiten vor. Die Kosten, die durch erhöhten Geräte- und Maschineneinsatz entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5.10 Die Kampfmittelfreiheit (frei von Munitionsfunden) im Bereich der auszuführenden Leistungen ist vom Auftraggeber sicherzustellen und nachzuweisen.

5.11 Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten sämtliche Spartenpläne einzuholen und zu überprüfen. Zu schützende Bereiche sind eindeutig zu markieren und vor Beginn der Arbeiten unseren Mitarbeitern anzuzeigen. Eventuelle Schäden, die z.B. durch Erschütterung entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5.12 Die zu bearbeitenden Bereiche sind vor der Durchführung der Arbeiten durch den Auftraggeber unfehlbar und für den Maschinenführer jederzeit einsehbar zu kennzeichnen.

5.13 Schachtabdeckungen, Wasser-und Gasschieber und dergleichen müssen vom Auftraggeber gekennzeichnet und so gesichert sein, dass ein Überfahren möglich ist. Wenn ein Überfahren nicht möglich ist, werden entsprechend gekennzeichnete Einbauten beim Fräsen in der Breite der Fräswalze ausgespart. Bereiche, die mit den eingesetzten Geräten und Maschinen unter Berücksichtigung eines notwendigen Sicherheitsabstandes nicht erreicht werden können, müssen vom Auftraggeber ausgeführt werden. Sollte der Einsatz einer Kleinfräse notwendig werden, werden diese von uns nach Aufwand in Rechnung gestellt.

5.14 Grundsätzlich erfolgt die Ausführung der Leistung der jeweiligen Position in einem Arbeitsübergang. Sollte dies technisch oder wirtschaftlich nicht möglich sein, behalten wir uns vor die Ausführungsform anzupassen. Wird z.B. aus Materialtrennungsgründen die Ausführung mehrlagig notwendig, werden hieraus resultierende Mehraufwendungen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

5.15 Um die Leistungen wie beauftragt ausführen zu können, ist eine optimale Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber notwendig. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm auszuführenden Leistungen so erbracht werden, dass ein kontinuierlicher Einsatz unserer Geräte und Maschinen gemäß angebotener Leistungsposition und Leistungsumfang realisiert werden kann.

5.16 Die Gestellung von etwaigen Ersatzgeräten zur Vermeidung von Folgekosten durch z.B. Maschinenbruch oder sonstige Verzögerungen obliegt dem Auftraggeber. Evtl. Mehraufwendungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5.17 Sollte sich vor Ort herausstellen, dass die vorgegebenen Leistungen nicht den Erfordernissen entsprechen, wird in Abstimmung mit dem Auftraggeber vor Ort eine Entscheidung getroffen die Ausführung entsprechend anzupassen. Auch ohne vorher schriftlich genehmigten Nachtrag sind die Mehraufwendungen hierfür vom Auftraggeber zu übernehmen. Dies ist unabhängig davon, ob der Auftraggeber die Kosten beim Bauherrn geltend machen kann.

5.18 Notwendiges Kühlwasser ist in ausreichender Menge kostenlos am Gerät bereitzustellen:
- Kleinfräse: ca. 400 l / Std.
- Großfräse: ca. 3500 l / Std.

5.19 Soll bei den auszuführenden Fräsarbeiten eine Schichttrennung erfolgen, hängt die Genauigkeit von dem gleichmäßigen Auf- bzw. Unterbau ab. Je nach Beschaffenheit bleiben mehr oder weniger Restmengen erhalten. Unser Einheitspreis berücksichtigt nur den einmaligen Arbeitsübergang. Die Beseitigung der Restmengen ist vom Auftraggeber vorzunehmen.

5.20 Unsere Großgeräte und bestimmte Maschinen sind mit Automatikeinrichtungen ausgerüstet. Sollten darüber hinaus Maßnahmen zur genauen Festigung der Arbeitstiefen erforderlich werden, so sind diese vom Auftraggeber kostenlos durchzuführen.

6. Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungs- / Abtretungsverbot
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug und ohne Sicherheitseinbehalt zur Zahlung fällig, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Wir sind berechtigt jederzeit Abschlagszahlungen nach Baufortschritt zu verlangen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ein Zurückhaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften auszuüben.
Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.

7. Alternative Streitbeilegung / Beschwerdeverfahren

Bei Meinungsverschiedenheiten aus einem Vertrag sind wir bemüht diese einvernehmlich beizulegen.
Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO:
Die EU-Kommission bietet die Möglichkeit zur Online-Streitbeilegung auf einer von ihr betriebenen Online-Plattform.
Diese Plattform ist über den externen Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/ zu erreichen.

Die LM Straßensanierung GmbH Murseli & Söhne nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

8. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
8.1 Unseren Verträgen liegt deutsches Recht zugrunde.

8.2 Unsere Angebote sind stets freibleibend und erfolgen unter Anerkennung unserer AGB.

8.3 Gerichtsstand für alle Rechtsangelegenheiten aus einem Vertrag ist Neuwied.

8.4 Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages und dieser AGB im Übrigen davon nicht berührt. Eine unwirksame oder nichtige Klausel ist durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die dem Sinn der unwirksamen oder nichtigen Klausel am nächsten kommt.

Stand: 1.06.2021